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Was tun bei Reisemängeln?

 
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sebs (28) Geschlecht: Männlich
Moderator a.D.


Dabei seit: Nov 04
Beiträge: 1628
Wohnort: Paderborn

BeitragVerfasst am: Di, 30.05.06, 17:33    Titel: Was tun bei Reisemängeln? Antworten mit Zitat

Dazu erst mal ein aktueller Artikel, den ich auf SPIEGEL Online fand:
Zitat:
SPIEGEL ONLINE - 30. Mai 2006, 15:33
URL: http://www.spiegel.de/reise/aktuell/0,1518,418792,00.html

Reisemängel

Kakerlaken im Fünf-Sterne Hotel - und jetzt?

Verstopftes Klo, zu kurzes Bett, Ungeziefer auf dem Boden: Fern der Heimat können Urlauber so manche unangenehme Überraschung erleben. Geld zurück gibt es nur, wenn Fristen und Formalitäten eingehalten werden - und manchmal hilft nur Gelassenheit.


Volle Strände statt einsame Buchten: Manchmal hilft nur Gelassenheit
GMS


Volle Strände statt einsame Buchten: Manchmal hilft nur Gelassenheit
Potsdam - Nicht immer ist das Hotel am Urlaubsort so schön, wie es der Katalog zeigt. So mancher Pauschaltourist würde am liebsten gleich vor Gericht ziehen. Aber das hat nicht immer Erfolg. "Da sind natürlich auch einige Querulanten dabei", sagt Ronald Schmid, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden. "Und viele andere haben überzogene Erwartungen. Die glauben, wenn einmal das Essen lauwarm war, bekommen sie 20 Prozent vom Reisepreis zurück." So einfach aber läuft das nicht. Schon bei den Fristen und Formalien dürfen keine Schnitzer unterlaufen - sonst sind die Ansprüche weg.

Viele der berechtigten Beschwerden werden nach Schmids Beobachtung von den seriösen Veranstaltern schon am Urlaubsort oder spätestens nach Rückkehr der Touristen bearbeitet. "Im optimalen Fall wird der Grund für die Beschwerde sofort behoben", sagt Tobias Jüngert, Geschäftsführer des Deutschen Reiseverbandes (DRV) in Berlin. Wie und in welcher Form die einzelnen Veranstalter ihr Beschwerdemanagement organisieren, sei allerdings unterschiedlich. Absprachen gebe es schon aus kartellrechtlichen Gründen nicht. "Aber kein Veranstalter kann dauerhaft Qualitätsprobleme haben, ohne dass das dem Image schadet."

Wenn etwas schief läuft, haben Urlauber nach Einschätzung Schmids häufig falsche Vorstellungen von den zu erwartenden Kompensationsleistungen. Tatsächlich gibt es nach Paragraf 651c des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Anspruch darauf, dass die Reise frei von Mängeln ist. Das darf aber nicht nur eine Unannehmlichkeit sein, sondern muss schon ins Gewicht fallen: Dass beispielsweise in Südeuropa mal Ameisen durchs Hotelzimmer krabbeln, sei nicht gleich ein Reisemangel, erläutert Schmid. Bei Kakerlaken in einem Fünf-Sterne-Haus an der Ostsee sehe das schon anders aus.

Nicht nur beschweren, sondern konkrete Forderung stellen


"Das Spektrum möglicher Reisemängel ist breit", sagt Schmid. "Das fängt damit an, dass das Zimmer anders als behauptet keinen Meerblick hat und endet bei sexueller Belästigung durch das Hotelpersonal." Aber selbst wenn die Reisemängel offensichtlich und die Ansprüche nur zu berechtigt sind: "Oft werden sie aus formalen Gründen zurückgewiesen", sagt Schmid. Ein klassischer Fehler sei, dass Urlauber sich nur beschweren, aber nicht ausdrücklich eine entsprechende Forderung stellen.

Ganz wichtig sei auch, den Reiseveranstalter rechtzeitig darüber zu informieren. "Rechtzeitig" heißt noch am Urlaubsort. "Touristen beschweren sich außerdem oft beim Hotel, aber das ist falsch", sagt Sabine Fischer, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam. Erster Ansprechpartner ist der Reiseleiter am Urlaubsort. Er sollte über die Mängel informiert und aufgefordert werden, sie zu beseitigen.

Gibt es am Urlaubsort keinen Reiseleiter, an den man sich wenden kann, muss der Veranstalter in Deutschland am besten per Fax oder E-Mail in Kenntnis gesetzt werden - möglichst nicht nur per Telefon. "Veranstalter sind verpflichtet, vor Reiseantritt mitzuteilen, wie sie im Reklamationsfall zu erreichen sind", erläutert die Verbraucherschützerin. Oft steht das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). "Die liest bloß kaum einer richtig." Das sollte man aber - wird der Veranstalter nicht informiert, kann er die Ansprüche wegen der Reisemängel zurückweisen.

Beweise sammeln ist wichtig


Ist das Hotel überbucht oder das Zimmer inakzeptabel, muss der Veranstalter eine Alternative finden. "Häufig bietet er dann ein höherwertiges Hotel an, will dafür von den Kunden aber auch mehr Geld", beobachtet Fischer. Das sei gängige Praxis, die Urlauber müssten sich darauf aber nicht einlassen. Oft bieten Veranstalter als Ausgleich für Reisemängel auch einen Ausflug an. "Wer das akzeptiert, kann dann aber nach Reiseende keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen", erklärt Fischer.

Egal ob das Bett zu kurz, das Zimmer verdreckt, das Klo verstopft oder das Essen verdorben ist: Urlauber sollten solche Mängel dokumentieren. "Beweise sammeln ist wichtig", sagt Schmid. Das können auch Videoaufzeichnungen sein. Gut seien in jedem Fall neutrale Zeugen, die die Mängel bestätigen.

Wenn die Mängel nicht noch während des Urlaubs beseitigt werden, ist entscheidend, sich rechtzeitig an den Veranstalter zu wenden: "Das Reisebüro ist dafür eigentlich nicht die richtige Adresse", sagt Schmid. Es könne den entsprechenden Brief zwar an den Veranstalter weitergeben. "Aber wenn die das nicht tun, ist das natürlich schlecht."

Unbedingt Recht behalten zu wollen, ist nach Einschätzung von Schmid auch bei Ärger im Urlaub keine gute Devise. Vor Gericht zu ziehen, sei manchmal geradezu unvernünftig. Im Extremfall schaden sich Urlauber damit nur selbst: Er kenne Fälle, bei denen die Prozesskosten schließlich doppelt so hoch kamen wie die Summe, um die gestritten wurde, sagt Schmid. Oft sei es vernünftig, dem Ratschlag von Johann Strauß aus der "Fledermaus" zu folgen: "Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist."

Von Andreas Heimann, gms

Und dann wollte ich gleich mal die Frage dranhängen, ob ihr schon solche unschönen Erfahrungen gemacht habt und wie ihr es ggf. dann gelöst habt. Mir selbst ist sowas glücklicherweise noch nicht passiert, nur unser erstes Hotel bei der Studienfahrt in die Toskana war etwas "gammelig"
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nici (33) Geschlecht: Weiblich
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Beiträge: 912
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BeitragVerfasst am: Mi, 31.05.06, 23:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zum Glück noch keine krassen Zwischenerlebnisse gehabt. Buche Urlaub nie pauschal, so das ich mich meistens an die Betreiber direkt wenden müßte und da hat man wahrscheinlich immer schlechte Karten, weil für die nicht die Einzelperson zählt. Der Veranstalter der Kontingente einbucht, der hat bei sowas schon eher 'ne Schnitte.

Übrigens finde ich die Deutschen sind echte Muffelbanausen.

Im Urlaub müßte mir schon echt was richtig stinken, bevor ich mich beschwere. Für mich ist wichtigs, ich habe frei, bin gesund und sehe viel Natur. Das Hotel mit 5 Sternen - nice to have, aber ein Backpacker tuts auch. Wasser zu haben find ich immer wichtig. Als in Venezuela mal 2 Tage die Wasserzufuhr in den Anden unterbrochen war, das fand ich schon doof, denn Wasser ist immens wichtig. Strom-Mangel kann man überwinden, aber wenn'es Wasser ausgeht...keine Wäsche waschen, nix in Wasser kochen, Zähneputzen per Tafelwasser sofern vorhanden, von dem WC Abfluss will ich mal gar nicht erst anfangen...
Dafür kann man dann bloß niemanden was.

Beschweren würde ich mich wohl über massive Unfreundlichkeit im Service.
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Beiträge: 27
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BeitragVerfasst am: So, 25.06.06, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Richtig reklamieren

Der Tennisplatz ist unbespielbar, der Swimmingpool nicht geheizt, das Essen ungenießbar - und zu allem Überfluss dröhnt unterm Balkon auch noch jeden Tag Disco-Lärm: Wenn einer eine Reise tut, dann hat er oft Grund, sich zu beschweren. REISE & PREISE sagt Ihnen, was man beachten sollte, wenn man später tatsächlich Recht bekommen will.

Grundsätzlich muss der Gast seine Beanstandungen sofort vorbringen. Wer seinen Frust drei Wochen hin nimmt und sich erst am letzten Tag der Reise darüber beschwert, dass er statt des versprochenen Meerblicks ein Baustellenpanorama genossen hat, kommt damit nicht durch. Denn der Urlauber ist verpflichtet, Mängel seiner Pauschalreise unverzüglich anzuzeigen und auf Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist zu drängen.

Dafür wiederum ist es meist entscheidend, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Auf Nummer sicher geht, wer sich gleich an den Reiseleiter wendet. Auch wenn es sich beispielsweise um Beschwerden bezüglich des Zimmers handelt, ist der Urlauber an der Hotelrezeption meist an der falschen Adresse. Grundlage für Beanstandungen sind bei einer Pauschalreise, also einem Leistungspaket wie beispielsweise Flug plus Hotel, die Katalogbeschreibungen sowie die Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Folglich ist auch der Reiseveranstalter oder dessen Stellvertreter vor Ort für Reklamationen zuständig. Sollte es später zu einer Klage kommen, gilt vor dem Richter nur die Beschwerde beim Veranstalter. Eine Beschwerde gegenüber dem Hotel ist rechtlich nicht ausreichend.

Die Reklamation vor Ort nimmt man am besten schriftlich vor. Eine Kopie des Mängelprotokolls sollte der Reiseleiter unterschreiben. Das allein ist aber im Zweifelsfall vor Gericht nicht genug. Wer Fotos gemacht und die Aussagen von Mitreisenden (mit deren Adressen) gesammelt hat, kann seine Ansprüche zu Hause leichter durchsetzen. Richter wollen nun mal Beweise sehen, und die Beweislast liegt in diesem Fall immer beim Urlauber.

Wenn der Reiseveranstalter den Urlauber auf Grund der Beschwerde in ein anderes Zimmer gleicher oder besserer Güte umquartiert, muss der Gast dies akzeptieren. Das kann auch den Umzug in ein anderes Hotel bedeuten. Ist das neue Hotel besser, darf es sogar in einem anderen Ort liegen. Allerdings soll es dem Gesamtzuschnitt der Reise entsprechen. Das bedeutet: Ein Umzug in die Berge im Hinterland muss bei einem Badeurlaub nicht hingenommen werden.

Reagiert der Veranstalter nicht innerhalb der gewünschten Frist oder wird der Gast immer wieder vertröstet, darf dieser aktiv werden und »Selbstabhilfe» vornehmen. Die Kosten - beispielsweise für Telefon und Taxi, die bei der Suche nach einem neuen Quartier entstehen - darf er dem Veranstalter in Rechnung stellen. Diese Maßnahme sollte allerdings das letzte Mittel und die Untätigkeit des Reiseveranstalters nachweisbar sein.

Gleiches gilt für den Abbruch einer Reise wegen erheblicher Mängel. In diesem Fall muss zwar der Reiseveranstalter die Kosten tragen. Was jedoch unter einem »erheblichen« Mangel zu verstehen ist, darüber sind sich selbst die Gerichte nicht einig.

Keine Zweifel gibt es hingegen bei den Fristen. Wer Geld zurückhaben will, der muss es innerhalb eines Monats nach Ende des Urlaubs zurückfordern, und zwar vom Veranstalter, der in der Reisebestätigung genannt wird, nicht vom Reisebüro.

Anhaltspunkte für beanstandenswerte Mängel sowie die Höhe der daraus resultierenden Forderungen liefert eine Zusammenstellung des Frankfurter Landgerichts, die so genannte Frankfurter Tabelle. Sie ist im Internet zum Beispiel unter www.urlaubsreklamation.de oder unter www.vz-nrw.de zu finden. Weitere Informationen finden Sie in der umfangreichen REISE & PREISE-Urteilsammlung.
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BeitragVerfasst am: Mi, 28.06.06, 11:29    Titel: Flugverspätung Antworten mit Zitat

Mittwoch, 31. Mai 2006
Wenn der Flug verspätet ist...
Wann gibts Entschädigung?

Bei Flugverspätungen haben Kunden nur dann Anrecht auf Schadensersatz, wenn sie einen konkreten Schaden nachweisen können. Zudem muss die Verspätung mindestens fünf Stunden betragen.

Das sagte Sabine Fischer, Reiserechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam. Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Kunde jedoch vom Flug zurücktreten. In diesem Fall bekommt er das Ticket erstattet.


Wer den Flug antritt und lediglich verspätet am Urlaubsort ankommt, wird kaum einen Schaden geltend machen können. Anders sieht es aus, wenn Kunden aufgrund der Verspätung einen Geschäftstermin oder einen Anschlussflug verpassen, erklärt die Reiserechtlerin.

Die Fluggesellschaft muss jedoch nur zahlen, wenn sie die Verspätung selbst zu verantworten hat, etwa bei einem Maschinenschaden. Bei höherer Gewalt wie einem Sturm kommt sie nicht für entstandene Schäden auf. Zudem ist der Schadensersatz auf einen Höchstbetrag von 4.980 Euro begrenzt.

Die Kunden müssen sich mit ihren Ansprüchen direkt an die Fluggesellschaft wenden. Diese reagierten jedoch nur zögerlich auf diese, so Fischer. Die Kunden müssten häufig für Entschädigungen kämpfen.
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